Für Beschäftigte und Rentner aus Zwickau und dem Landkreis ist seit dem 1. September eine wichtige Hürde gefallen. Hohe zusätzliche Mieteinnahmen schließen sie nicht mehr allein von der Lohnsteuerhilfe aus. Bislang lagen die Grenzen bei 18.000 Euro für einzeln Veranlagte und 36.000 Euro für gemeinsam Veranlagte. Beide Grenzen sind entfallen.

Die Änderung gilt bundesweit und damit auch in der Region, ohne dass Stadt oder Landkreis darüber entscheiden. Sie öffnet den Weg jedoch nicht für alle Vermietenden. Wer die Hilfe nutzen will, muss Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins sein und weitere gesetzliche Bedingungen erfüllen.

Die bisherige Einnahmengrenze fällt

Bis zum 31. August durften Lohnsteuerhilfevereine Beschäftigte oder Rentner mit zusätzlichen Einkünften nur beraten, wenn diese innerhalb der beiden Grenzbeträge blieben. Neben Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfasste die Regel auch Kapitalerträge und bestimmte sonstige Einkünfte.

Seit September spielt die Höhe dieser Einnahmen für den Zugang keine Rolle mehr. Beschäftigte mit einer vermieteten Wohnung können deshalb grundsätzlich auch dann beraten werden, wenn ihre zusätzlichen Einnahmen 18.000 Euro überschreiten. Bei gemeinsam Veranlagten blockiert auch ein Betrag von mehr als 36.000 Euro die Beratung nicht mehr automatisch.

Der Auftrag des Vereins bleibt dennoch begrenzt. Im Kern geht es um die Einkommensteuer und die dazugehörigen Zuschlagsteuern. Eine umfassende Beratung zu sämtlichen Steuerfragen einer Immobilie wird daraus nicht.

Sogar umgelegte Betriebskosten zählten bisher mit

Die alte Regel griff früher, als viele Betroffene womöglich erwarteten. Entscheidend waren die Einnahmen und nicht der Überschuss nach Abzug der Werbungskosten.

Die Gesetzesbegründung des Bundestags zählt auch umgelegte Neben- und Betriebskosten zu den Mieteinnahmen. Zahlungen für Heizung, Wasser oder andere Betriebskosten konnten den maßgeblichen Betrag damit erhöhen. Das galt selbst dann, wenn Vermietende das Geld nutzten, um die entsprechenden Rechnungen zu begleichen.

Der Bund streicht die Grenze nicht nur wegen gestiegener Mieten. Nach der Begründung des Gesetzgebers sagen weder die Miethöhe noch die Zahl der vermieteten Objekte zwingend etwas darüber aus, wie kompliziert ein Steuerfall ist. Nun entscheidet die Art der Einkünfte stärker über den Zugang als deren bloße Höhe.

Nicht alle Vermietenden bekommen Zugang

Das Steuerberatungsgesetz knüpft die Hilfe weiterhin an mindestens eine zugelassene Grundeinkunftsart. Dazu gehören vor allem Arbeitslohn und wiederkehrende Bezüge wie Renten. Auch Unterhaltsleistungen und bestimmte Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen können dazugehören.

Wer ausschließlich Einkünfte aus Vermietung erzielt, kann nicht allein wegen der Neuregelung zum Lohnsteuerhilfeverein wechseln. Zur Vermietung muss mindestens eine der gesetzlich zugelassenen Grundeinkunftsarten hinzukommen.

Außerdem ist die Mitgliedschaft Pflicht. Lohnsteuerhilfevereine beraten ihre Mitglieder und finanzieren die Hilfe über Mitgliedsbeiträge. Ein zusätzliches Honorar für den einzelnen Steuerfall dürfen sie nicht verlangen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem jeweiligen Verein und seiner Satzung.

Vor einer Anfrage helfen drei Fragen.

  • Fließt Arbeitslohn, eine Rente oder eine andere zugelassene Grundeinkunft?
  • Besteht bereits eine Mitgliedschaft oder kommt sie infrage?
  • Gibt es weitere Tätigkeiten, die den Zugang ausschließen könnten?

Gewerbe und Selbstständigkeit bleiben wichtige Grenzen

Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft schließen die Beratung grundsätzlich weiterhin aus. Das gilt auch bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Nur für bestimmte vollständig steuerfreie Einnahmen sieht das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen vor.

Gemischte Fälle müssen deshalb genau geprüft werden. Eine nebenberufliche Selbstständigkeit, kurzfristige Vermietung oder umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit kann die Einordnung verändern. Die weggefallene Mietgrenze ist dafür kein Freibrief.

Der Verein prüft, ob er den Fall im gesetzlichen Rahmen übernehmen darf. Die einzelne Beratungsstelle klärt außerdem, ob sie neue Mitglieder annimmt und welcher Beitrag gilt. Stadt und Landkreis entscheiden darüber nicht.

Wie viele Menschen in Zwickau profitieren, bleibt offen

Eine Modellrechnung des Bundesfinanzministeriums geht bundesweit von rund 35.500 Steuerpflichtigen aus, die zusätzlich Lohnsteuerhilfe nutzen könnten. Daraus lässt sich keine seriöse Zahl für Zwickau oder den Landkreis ableiten. Eine belastbare lokale Größenordnung liegt nicht vor.

Für Beschäftigte und Rentner mit Vermietungseinkünften ist der nächste Schritt trotzdem klar. Sie sollten der Beratungsstelle alle Einkunftsarten nennen und nicht nur die Höhe der Mieteinnahmen. Seit dem 1. September versperrt der Betrag allein den Weg nicht mehr. Ob der Verein helfen darf, entscheidet nun vor allem der vollständige Einkunftsmix.