Für Leiharbeitskräfte mit Einsatz in Zwickau zählt seit dem 1. September eine neue Zahl. Die verbindliche Lohnuntergrenze steigt von 14,96 auf 15,33 Euro brutto je Stunde. Wer bislang genau den alten Betrag erhielt, bekommt nun 37 Cent mehr pro bezahlter Stunde.
Für alle anderen ist die Änderung nicht automatisch eine Lohnerhöhung. Wer bereits mindestens 15,33 Euro verdient, erhält allein durch die neue Untergrenze nicht weitere 37 Cent. Höhere Ansprüche aus Tarifvertrag, betrieblicher Regelung oder Arbeitsvertrag bleiben bestehen.
Die 15,33 Euro gelten bundesweit
Die neue Stufe gilt vom 1. September 2026 bis zum 31. März 2027 in ganz Deutschland und damit auch bei einem Einsatz in Zwickau. Einen eigenen sächsischen Satz gibt es nicht.
Zahlen muss der Verleiher. Das ist das Unternehmen, mit dem die Leiharbeitskraft ihren Arbeitsvertrag geschlossen hat. Der Zwickauer Betrieb, in dem sie tatsächlich arbeitet, ist der Einsatzbetrieb.
Auch Verleiher mit Sitz im Ausland müssen die Untergrenze einhalten, wenn ihre Beschäftigten in Deutschland arbeiten. Am 1. April 2027 steigt der Betrag auf 15,87 Euro. Diese Stufe gilt bis zum 30. September 2027.
37 Cent mehr gibt es nicht für alle
Wie viel die Anhebung ausmacht, hängt von den bezahlten Stunden ab. Bei 35 Stunden sind es 12,95 Euro brutto mehr. Bei 140 Stunden kommen 51,80 Euro brutto hinzu.
Die Rechnung passt nur, wenn vorher 14,96 Euro und danach 15,33 Euro je Stunde gezahlt werden. Eingruppierung, Zuschläge und bessere Vereinbarungen können den tatsächlichen Lohn erhöhen. Die Untergrenze ist ein Boden und kein Einheitspreis für Arbeit.
Zum Vergleich beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn seit Januar 2026 genau 13,90 Euro. Die Untergrenze für Leiharbeit liegt damit 1,43 Euro je Stunde höher.
Auch ohne Einsatz gilt die Untergrenze
Ein ausgefallener Einsatz macht aus dem Arbeitsvertrag keine Pause. Der Verleiher bleibt Arbeitgeber und muss die Untergrenze grundsätzlich auch für Zeiten zahlen, in denen die beschäftigte Person nicht an einen Einsatzbetrieb überlassen ist.
Das Mindestentgelt wird grundsätzlich spätestens am 15. Bankarbeitstag des folgenden Monats fällig. Für Mehrstunden auf einem tariflich geregelten Arbeitszeitkonto gibt es Ausnahmen. Deshalb sollten Beschäftigte Stundennachweis, Arbeitszeitkonto und Abrechnung miteinander abgleichen.
Equal Pay kann einen höheren Lohn bedeuten
Grundsätzlich gilt auch die Gleichstellung mit vergleichbaren Stammkräften im Einsatzbetrieb. Dazu gehört das Arbeitsentgelt. Dieser Anspruch kann über 15,33 Euro hinausgehen.
Tarifverträge dürfen beim Entgelt in den ersten neun Monaten eines Einsatzes abweichen. Unter weiteren gesetzlichen Bedingungen kann eine stufenweise Abweichung länger dauern. Unter die verbindliche Lohnuntergrenze darf der Verleiher trotzdem nicht gehen.
Nach Angaben des Deutschen Gewerkschaftsbundes besteht seit Januar 2026 ein einheitliches Tarifwerk der DGB-Tarifgemeinschaft und des Arbeitgeberverbands GVP. Ob es für ein einzelnes Arbeitsverhältnis gilt, hängt von der Tarifbindung oder der Einbeziehung in den Arbeitsvertrag ab.
Auf der Septemberabrechnung zählen Satz und Stunden
Zuerst zählen der Bruttostundenlohn und die vergüteten Stunden. Hinzu kommen mögliche Zuschläge, die Eingruppierung und ein Anspruch auf Gleichstellung mit Stammkräften. Arbeitsvertrag, Einsatzmitteilungen, Stundennachweise und Abrechnungen sollten zusammen aufbewahrt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt Beschwerden über mögliche Verstöße von Verleihern auch anonym entgegen. Für Verleiher in Sachsen nennt ihr Merkblatt das Team Arbeitnehmerüberlassung der Agentur für Arbeit Kiel. Es ist unter 0431 709 1010 und Kiel.091-Erlaubnisrelevante-Beschwerden@arbeitsagentur.de erreichbar.
Die Septemberabrechnung zeigt, ob der Verleiher die neue Untergrenze bei allen bezahlten Stunden eingehalten hat. Wer nach dem Abgleich einen möglichen Verstoß sieht, kann ihn beim zuständigen Team auch anonym melden.




