Nach Angaben aus dem Gerichtsbericht hat das Landgericht Zwickau einen 43-jährigen ehemaligen Polizisten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Der Mann muss die Strafe damit zunächst nicht im Gefängnis verbüßen.

In erster Instanz waren noch drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt worden. Dieser Unterschied verändert die unmittelbare Folge. Drei Jahre können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwei Jahre sind die gesetzliche Obergrenze.

Was das Berufungsurteil für den Mann bedeutet

Die Verurteilung bleibt bestehen. Das Urteil bedeutet weder einen Freispruch noch Straffreiheit. Ausgesetzt ist allein die Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Nach den Gerichtsberichten ging es in dem Verfahren um heimlich angefertigte Nacktfotos und Videos eines damals zwölfjährigen Mädchens. Der ehemalige Polizist gestand die Tat demnach in der Berufungsverhandlung.

Warum zwei Jahre die entscheidende Grenze sind

Paragraf 56 des Strafgesetzbuchs erlaubt eine Aussetzung nur bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren. Bei mehr als einem Jahr verlangt das Gesetz neben einer günstigen Prognose besondere Umstände. Dafür werden die Tat und die Persönlichkeit des Verurteilten insgesamt betrachtet. Auch Bemühungen um Wiedergutmachung zählen.

Die erste Strafe von drei Jahren lag außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Die nun verhängten zwei Jahre liegen genau an seinem äußersten Rand.

Was das Gericht mildernd wertete

Nach den Gerichtsberichten berücksichtigte das Landgericht mehrere Umstände. Durch das Geständnis blieb dem minderjährigen Opfer eine Aussage in der Berufungsverhandlung erspart. Hinzu kamen eine schriftliche Entschuldigung und eine fünfstellige Zahlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Dem Bericht zufolge wertete das Gericht auch das Ausscheiden des Mannes aus dem Polizeidienst auf eigenen Antrag und eine therapeutische Behandlung positiv.

Ein Täter-Opfer-Ausgleich beendet ein Strafverfahren nicht automatisch. Nach Paragraf 46a des Strafgesetzbuchs kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung ermöglichen. Die Zahlung war damit ein Teil der gerichtlichen Abwägung. Sie war nicht der einzige genannte Grund für das mildere Strafmaß.

Was nach dem Urteil offen ist

Am 30. August 2026 war das Berufungsurteil dem Gerichtsbericht zufolge noch nicht rechtskräftig. Gegen Urteile einer Strafkammer ist grundsätzlich Revision möglich. Sie muss in der Regel binnen einer Woche nach der Verkündung beim Ausgangsgericht eingelegt werden. Ob das in diesem Verfahren geschehen ist, bleibt offen.

Auch die Dauer der Bewährungszeit und mögliche Auflagen oder Weisungen sind nicht bekannt. Fest steht die Senkung von drei auf zwei Jahre und damit die Aussetzung der Vollstreckung. Offen bleibt, ob das Berufungsurteil inzwischen rechtskräftig ist.